Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) – Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz, Arbeitsrecht und mehr!
§20 BetrSichV Mängelanzeige

Hat die zugelassene Überwachungsstelle bei einer Prüfung Mängel festgestellt, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, so hat sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.