Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) – Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz, Arbeitsrecht und mehr!
§17 BetrSichV Prüfung besonderer Druckgeräte
Für die in Anhang 5 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen, die Druckgeräte sind oder beinhalten, sind die nach den §§ 14 und 15 vorgesehenen Prüfungen mit den sich aus den Vorschriften des Anhangs 5 ergebenden Maßgaben durchzuführen.