Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) – Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz, Arbeitsrecht und mehr!
Betriebssicherheitsverordnung

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) mit dem offiziellen Titel “Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes” ist seit dem 03.10.2003 in Kraft. Sie dient dem Schutz der Arbeitnehmer und der Überwachung von bestimmten Anlagen im Rahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes.
Die Betriebssicherheitsverordnung ist dabei von allen Arbeitgebern und Unternehmen zu beachten, die ihren Mitarbeitern Arbeitsmittel überlassen oder überwachungsbedürftige Anlagen unterhalten. Hierzu wurde ein Schutzkonzept entwickelt, dass die möglichen Gefährdungen adäquat adressiert.

Der Arbeitsschutz spielt in Deutschland eine große Rolle. So ist jeder Arbeitgeber der entsprechend Mitarbeiter beschäftigt zur Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften verpflichtet. Verstöße im Arbeitsschutz können je nach Schweregrad mit Geldbußen, Gewerbeuntersagung oder mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden. Das wesentliche Ziel im Arbeitsschutz ist der Schutz der Mitarbeiter vor Unfällen und sonstigen Gefahren die aufgrund der Tätigkeit entstehen oder vom Arbeitsplatz ausgehen können. Wie wichtig dies ist zeigen immer wieder die Unfallstatistiken der Berufsgenossenschaften. Trotz der Arbeitsschutzvorschriften kommt es immer wieder zu schweren Unfällen. Überwacht und Erlassen werden die Vorschriften im Arbeitsschutz von den jeweiligen Berufsgenossenschaften und Fachverbänden.

Der Arbeitsschutz ist ein umfassendes Regelwerk bestehend aus Richtlinien und Verordnungen wie zum Beispiel die Betriebssicherheitsverordnung, kurz BetrSichV oder die Arbeitsstättenrichtlinie. Die Regelwerke können sich je nach Tätigkeit unterscheiden, da je nach Tätigkeit unterschiedliche Gefahren und somit unterschiedliche Maßnahmen im Arbeitsschutz erforderlich sind.

Welche Gefahren von einer Tätigkeit ausgehen und welche Gefahren in seinem Betrieb sind muss jeder Unternehmer selbst feststellen. Dazu muss er eine Gefährdungsbeurteilung erstellen. In dieser Gefährdungsbeurteilung werden alle Gefahren zum Beispiel Brandgefahr, giftige Stoffe, besonders hohe Verletzungsgefahren und weitere Merkmale aufgelistet. Anhand der Gefährdungsbeurteilung muss dann der Unternehmer entsprechende Schutzmaßnahmen einleiten. Schutzmaßnahmen sind zum Beispiel die Vorhaltung von Einrichtungen zur Brandbekämpfung, Erste-Hilfe Schulungen, Hilfsmittel wie Handschuhe, Atemschutz und dergleichen. Da sich die Gefahren in einem Betrieb immer wieder ändern können, muss die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig überprüft und aktualisiert werden.

Je nach Größe des Betriebs und der Mitarbeiterzahl muss ein Unternehmer bestimmte speziell geschulte Personen zur Wahrung der Arbeitsschutzvorschriften vorhalten. Dies können zum Beispiel der betriebliche Brandschutzhelfer, Brandschutzbeauftragte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte oder ein Betriebsarzt sein. Jede der aufgeführten Fachkräfte muss über eine bestimmte Ausbildung verfügen. Die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter Umständen auch von Versicherungen und Behörden gefordert werden. Sie sollen dann den Unternehmer im Rahmen des Arbeitsschutzes unterstützen. Oft sucht ein Unternehmer von sich aus schon eine solche Fachperson auf oder lässt einen Mitarbeiter entsprechend schulen. Denn das umfassende Regelwerk des Arbeitsschutzes ist selbst für einen Fachunkundigen kaum zu überblicken und erfordert ständige Weiterbildung.

Wie umfassend der Arbeitsschutz sein kann zeigt als Beispiel die Betriebssicherheitsverordnung. Die Betriebssicherheitsverordnung regelt in Verbindung mit den technischen Regeln den Umgang mit Arbeitsgeräten und Anlagen.
Arbeitsgeräte sind hierbei alle Geräte die zur Ausübung einer Tätigkeit benutzt werden. Zum Beispiel Kreissägen, elektrische Arbeitsgeräte und dergleichen. Zusätzlich regelt die Betriebssicherheitsverordnung den Umgang mit Anlagen von denen Gefahren für die Mitarbeiter ausgehen können. Solche Anlagen sind zum Beispiel Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, Füllanlagen oder Druckbehälteranlagen. Diese Anlagen sind nach der Betriebssicherheitsverordnung überwachungspflichtig und müssen regelmäßig durch fachkundiges Personal auf Sicherheit und Funktion überprüft werden.